Kündigungsschutz im Allgemeinen und in Bezug auf das Arbeitsrecht

Der Begriff Kündigungsschutz bezeichnet alle Regelungen, welche gesetzlich festgelegt worden sind, die sich auf die Kündigung von einem Vertrag beziehen. Außerdem sollen diese Regelungen eine Kündigung schwieriger machen oder behindern.

Dies gilt besonders für Arbeitnehmer und ebenfalls auch für Mieter. Diese Personengruppen werden durch diese Regeln davor geschützt, dass ungerechte Kündigungen vorgenommen werden können.

Im Folgenden wird genauer auf den Kündigungsschutz im Arbeitsrecht eingegangen.

Dieser wird durch das Kündigungsschutzgesetz explizit und schriftlich festgelegt. Aber auch bestimmte Tarifverträge können ungerechtfertigte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen erschweren.

Hier gibt es eine Unterscheidung zwischen einem allgemeinen und einem besonderen Kündigungsschutz. Im Allgemeinen geht es darum, dass nur bestimmte Kündigungsgründe zulässig sein dürfen. Daneben steht der besondere Kündigungsschutz. Dieser beinhaltet besondere Personengruppen, die durch den Gesetzgeber nicht oder nur unter bestimmten/ besonderen Voraussetzungen gekündigt werden dürfen. Der Grund hierfür liegt darin, dass es sich um Personen handelt, welche einen besonderen Schutz benötigen.

In der Vergangenheit gab es in Bezug auf die Regelungen zum Schutz von Kündigungen in Deutschland zwei Bereiche die geregelt wurden. Hierbei handelt es sich einerseits um Regelungen über die Fristen, welche für eine Kündigung eingehalten werden müssen. Andererseits gab es seit den zwanziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts eine Beschränkung nach bestimmten Kündigungsgründen.

Kündigungsfristen

Es gibt unterschiedliche Fristen einer Kündigung von einem Arbeitsverhältnis. Dies dient zum Schutz der Arbeitnehmer und auch der Arbeitgeber. In Bezug auf den Arbeitnehmer ist dies dafür da, dass er die Möglichkeit und die Zeit hat eine neue Stelle zu suchen. Für den Arbeitgeber ist diese Frist da, dass er gegebenenfalls die Stelle neu besetzen kann.

Eine fristlose Kündigung ist in beiden Fällen nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Daher sind ordnungsgemäße Kündigungen mit der Einhaltung der Fristen eher die Regel.

Bei befristeten Arbeitsverträgen existiert bei der Frist eine Abhängigkeit zu der Betriebszugehörigkeit. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter je länger er im Unternehmen tätig ist auch eine längere Kündigungsfrist hat.

Handelt es sich um unbefristete Verträge gibt es andere Regelungen. Zuerst muss beachtet werden, ob die Probezeit schon hinter einem liegt. Ist das noch nicht der Fall, beträgt die Frist zur Kündigung nur zwei Wochen. Weiterhin muss betrachtet werden, ob der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht oder die Kündigung vom Arbeitnehmer ausgeht.

Sofern der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden möchte, beträgt die Frist immer vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Monats. Bei der Kündigung durch den Arbeitgeber ist eine Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit zu beachten.

Hierbei gilt, dass die Frist von vier Wochen (ab sieben Monate der Betriebszugehörigkeit) bis zu sieben Monaten (nach zwanzig Jahren Betriebszugehörigkeit) betragen kann. Je nach vergangenen Jahr im Betrieb erhöht sich die Frist um das Arbeitsverhältnis ordentlich beenden zu können.

Weiterhin gibt es auch bestimmte Personengruppen, welche einen besonderen Kündigungsschutz besitzen. Mehr dazu kann Sie bspw. MFC Rechtsanwälte - Fachanwälte Melzer, Franken & Coll. beraten. Darunter zählen zum Beispiel schwangere Personen und auch Auszubildende.

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