Der Anwalt für Arbeitsrecht, wie beispielsweise Kanzlei Dr. Herr, Zappek, Humburg & Partner Rechtsanwälte und Notare mbB, kann komplexe arbeitsrechtliche Fragestellungen im Interesse seiner Mandanten zufriedenstellend betreuen. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit ist es ihm möglich, schwierige Zusammenhänge verständlich darzustellen und mit dem Mandanten mögliche Ziele zu erarbeiten. Er versucht dann in einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren diese durchzusetzen.
Erstellung und Überarbeitung der Arbeitsverträge
Der Arbeitsvertrag stellt die Grundlage eines Arbeitsverhältnisses dar. Er muss nicht schriftlich geschlossen werden. Wenn dieser Vertragsabschluss nicht in Schriftform erfolgt, müsste jedoch der Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn ein Dokument erstellen, unterzeichnen und es dann dem Arbeitnehmer übergeben, welches Arbeitszeit, Gehalt und andere wichtige Bedingungen des Arbeitsverhältnisses enthält. Das verlangt das Nachweisgesetz. Zwar hat der Verstoß gegen dieses Gesetz für den Arbeitgeber keine unmittelbaren Folgen. Wenn es allerdings keine schriftlichen Arbeitsbedingungen gibt, führt das häufig für den Geschäftsinhaber bei einer Auseinandersetzung zu Nachteilen, welche andererseits für den Arbeitnehmer wieder vorteilhaft sein können. Jeder Arbeitsvertrag ist individuell zu erstellen, da der entsprechende Unternehmer eigene Rahmenbedingungen und Bedürfnisse hat, welche der Anwalt für Arbeitsrecht berücksichtigen sollte, wenn er einen Arbeitsvertrag für einen Arbeitgeber gestaltet. In seiner Kanzlei hat der Jurist jederzeit die Möglichkeit, Arbeitsverträge zu gestalten, die auf das jeweilige Unternehmen und dessen Arbeitnehmer zugeschnitten sind. Zudem überprüft er auch bereits verwendete Verträge. Den Arbeitnehmern bietet der Rechtsanwalt die Chance, für sie nachteilige oder unwirksame Regelungen in dem entsprechenden Arbeitsvertrag zu erkennen, ehe er unterzeichnet ist.
Kündigung von Beschäftigungsverhältnissen
Grundsätzlich muss jeder Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gekündigt werden können. Dieses Recht gilt für den Beschäftigten uneingeschränkt. Nur die Kündigungsfrist ist im Gesetz geregelt. Sie kann im Tarif- oder Arbeitsvertrag abweichend gestaltet werden. Das Recht auf Kündigung gilt für den Arbeitgeber nur dann ohne Einschränkung, wenn er eine kleine Firma mit höchstens zehn Arbeitnehmern beschäftigt. Geht es nicht um ein Kleinunternehmen, findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Nach der Regelung ist eine Kündigung lediglich zulässig, wenn der Geschäftsinhaber einen Kündigungsgrund hat. Es gibt laut dem Gesetz die betrieblich, verhaltens- und die personenbedingte Kündigung. In dem besonders komplexen Bereich kann der Anwalt für Arbeitsrecht den Arbeitgeber vor einer Kündigung umfassend arbeitsrechtlich beraten und bei einer möglichen folgenden Auseinandersetzung vertreten. Der Jurist bietet dem Arbeitnehmer an der Stelle eine fundierte Beratung und Einschätzung bei den entsprechenden Risiken und ebenso die Möglichkeit, im gekündigten Beschäftigtenverhältnis eine interessengerechte Lösung zu bekommen.
Freistellung
Zusammenhängend mit der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses besteht die Möglichkeit, dass die unwiderrufliche Freistellung des Beschäftigten für die Zeitspanne der Auseinandersetzung, oder den Kündigungsspanne ein geeignetes Mittel ist, eventuelle Freistellungsansprüche des Arbeitnehmers aufgrund von Überstunden oder Urlaub zu beseitigen. Unter welchen Umständen der Geschäftsinhaber eine derartige Freistellung abgibt, wie diese dann im Beschäftigungsverhältnis wirken oder auch ob und wie der Arbeitnehmer sich dagegen wehren kann, beantwortet der Anwalt für Arbeitsrecht.