Grundzüge des Architektenrechts

Wer ein Grundstück besitzt, möchte es in den meisten Fällen bebauen. Vor dem ersten Spatenstich kommt jedoch der Bauantrag, dem vergütungspflichtige Architekturleistungen zu Grunde liegen. Auf Wunsch des Bauherrn entwirft der Architekt ein Gebäude, das der Auftraggeber im Anschluss errichten lässt.
Um alle Vereinbarungen vertraglich abzusichern, schließen der Architekt und sein Auftraggeber einen Architektenvertrag. Sein Inhalt als auch die Anwendung unterliegen dem Architektenrecht. Alternativ können aber auch Bauingenieure und Baumeister diese Verträge abschließen und nach den dort festgeschriebenen Bedingungen abrechnen. Handelt es sich jedoch um eine Fachperson, die nicht die Berufsbezeichnung Architekt führen darf, dann muss sie den Bauherrn über diesen berufsständischen Tatbestand vor der Unterzeichnung des Vertrages aufklären. Sonst kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und gegebenenfalls einen Schadensersatz fordern.
Für Ehegatten ergeben sich daraus jedoch rechtliche Verpflichtungen. Im ersten Fall unterschreiben beide Ehegatten den Architektenvertrag, obwohl nur einer darin als Bauherr genannt wird. Allerdings führt die Unterschrift des nicht im Vertrag genannten Ehegatten zu dessen Schuldbeitritt, auf den sich der Architekt beim Forderungseinzug beruft. Beim zweiten Fall werden beide Ehegatten im Vertrag namentlich benannte.
Die Vertragspartner können ihren Vertrag mündlich oder aber schriftlich abschließen. Um sicherzugehen, dass alle vereinbarten Punkte fixiert und eingehalten werden, sollte man die Schriftform wählen. Obwohl der Gesetzgeber die Vertragsfreiheit vorsieht, handelt es sich meistens um einen Werk- oder Werklieferungsvertrag. Beim Honorar muss er sich jedoch an die Honorarordnung für Architekten richten. Das gilt auf jeden Fall für die Mindest- und Höchstpreise, die für die jeweiligen Leistungen verlangt werden.
Kündigt der Bauherr den Architektenvertrag, ohne dass den Architekten eine Schuld daran trifft oder nachzuweisen ist, muss er trotzdem das volle Honorar an den Auftragnehmer bezahlen. Das gilt sowohl für die erhaltenen als auch für die noch nicht abgerufenen Leistungen.
Im Architektenrecht geht es vor allem um die vom Architekten zu erbringenden Grundleistungen sowie zusätzliche Vertragsbestandteile. Zu den Grundleistungen gehören die Grundlagenermittlung, eine gewissenhafte Vorplanung sowie Entwurfs- und Genehmigungsplanungen. Letztlich wirkt er bei der Vergabe der Bauleistungen sowie bei der Bauüberwachung mit.
Die besonderen Leistungen umfassen beispielsweise die Prüfung der Umweltverträglichkeit, den Finanzierungsplan und die zeitliche Organisation.
Verstoßen die Vertragspartner in ihrem Vertrag gegen das Verbot der Schwarzarbeit, dann wird der gesamte Vertrag nach Architektenrecht unwirksam. Auch Vereinbarungen, die ein Honorar ohne die Berechnung von Umsatzsteuer vorsehen, führen automatisch zu ihrer Unwirksamkeit.
Diese Regelungen schützt den Bauherrn, der seine Gesamtforderung von allen Beteiligten des Bauvorhabens einfordern kann. Hierbei kommt es auch auf die Verursachungsquote des jeweils beteiligten Architekten, Bauunternehmers und Statikers an.
Ein wesentlicher Ansatzpunkt ist auch das Urheberrecht. Mit dem Architektenrecht kann er seine Planungsleistungen rechtlich schützen. Möchte der Bauherr den vom Architekten erstellten Bauplan oder aber auch nur Teile davon abwandeln, muss er eine schriftliche Zustimmung des Urhebers einholen. Diesen Service bieten zum Beispiel Rechtsanwälte Straube • Digutsch • Weinland.

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