Der Begriff Landwirtschaftsrecht unterscheidet das private und öffentliche LW-Recht. Während das Private noch überschaubar ist, verliert man beim Öffentlichen leicht die Übersicht.
Privates Landwirtschaftsrecht
Zum klassischen Recht der Landwirtschaft gehört das Höferecht. Die Basis dafür stellt die Vererbung / Übertragung eines Hofes an einen Erben dar. Juristisch muss es eine natürliche Person sein. Ehepartner und andere Nachkommen sind laut Höferecht weichende Erben. Sie bekommen oftmals eine Abfindungssumme. Ein Übergebender erhält für sich und seine Gattin ein Wohnrecht und einen Baranteil. Individuell werden die Verpflegung, die sogenannte Hege- und Pflege sowie auch die späteren Begräbniskosten geregelt.
Zum privaten LW-Recht gehört das Landpachtrecht. Es enthält die Sonderregelungen bei Verpachtung von bäuerlich bewirtschafteten Flächen und Betrieben. Viele Landwirtschaftsbetriebe befinden sich hauptsächlich auf gepachtetem Areal. Die Grundlage für eine zukunftsweisende Betriebsführung sind heute die richtigen Vertragsklauseln mit aufzunehmen. Zu ihnen gehören der Pachtpreis und seine Anpassung. Etwaige Zahlungsansprüche und die Optionen auf Verlängerung. Nicht zu vergessen die Milchquoten.
In neuerer Zeit schließen sich immer mehr landwirtschaftliche Betriebe in unterschiedlichen Gesellschaftsformen zusammen. Das beginnt bei der Maschinen-Bruchteilgemeinschaft, GbR, Viehhaltungskooperation GmbH & Co KG bis zur Genossenschaft.
In diesem Zusammenhang müssen viele Rechtsfragen zusätzlich beachtet werden. Zum Beispiel: Wer hat die Geschäftsführung und vertritt sie in Abwesenheit? Oder was ist im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters zu tun?
Öffentliches Landwirtschaftsrecht
Dieser Bereich ist komplexer, weil sowohl das Agrarförderrecht als auch der Umwelt- und Naturschutz oder der Tierschutz eine stärkere Rolle spielt. Zudem sorgen neue Gesetze und Verordnungen für eine gewisse Unübersichtlichkeit. Man denke nur an immer kompliziertere Baugenehmigungsverfahren für Stallbauten in der Viehzucht.
Durch Baumaßnahmen der öffentlichen Hand oder privater Investoren sind sogenannte Flurbereinigungen erforderlich. Da wären der Neubau von Straßen und Bahntrassen oder der Ausbau von Naturschutzflächen zu nennen. Bei solchen und kleineren Verfahren, etwa einer vereinfachten Flurbereinigung, schließen sich notarielle und gerichtliche Akte an. Das betrifft auch den freiwilligen Landtausch zwischen mehreren Landwirten.
Selbst heute sind viele Wege- und Grabenparzellen oder Forstflächen noch Eigentum von Verbänden, Gemeinden und Genossenschaften. Findet in diesen Fällen ein Ankauf oder eine Übertragung dieser Verbandsanteile an neue Eigentümer statt, müssen bestimmte Regelungen getroffen werden. Unter das öffentliche Landwirtschaftsrecht fällt auch die Einräumung von Sondernutzungsrechten für Straßen und Wege.
Ein letzter Punkt betrifft die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften. Darin enthalten ist die Verpflichtung zur Bejagung von Eigenjagden. Diese Verantwortlichkeit wurde durch mehrere Klagen wegen Verstoßes gegen geltendes Menschenrecht aus ethischen Gründen gekippt. Was bedeutet diese Entscheidung, wenn einige Grundbesitzer auf ihren Flächen nicht mehr jagen? Das kann mittelfristig gesehen zu großen Problemen in den einzelnen Jagdbezirken führen.
Weitere Informationen finden Sie bei Stolz. Stromann. Kollegen.